Beiträge als Sonderausgaben
Die Abzugsfähigkeit erhöht sich jährlich um 2 Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 dann der volle Betrag angerechnet werden. Maximal können in 2022 94 % der eingezahlten
Beiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG abgesetzt werden. Der absolute Höchstbetrag liegt derzeit für Ledige bei 25.639 Euro und für zusammen veranlagte
Verheiratete 51.278 Euro jährlich.
Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen
Rentenversicherung in Westdeutschland. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei Beamten und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder AG-Vorständen ist dieser Maximalbetrag um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.
Jahr | Anteil Beitrag | Jahr | Anteil Beitrag | |
2012 | 74 % | 2019 | 88 % | |
2013 | 76 % | 2020 | 90 % | |
2014 | 78 % | 2021 | 92 % | |
2015 | 80 % | 2022 | 94 % | |
2016 | 82 % | 2023 | 96 % | |
2017 | 84 % | 2024 | 98 % | |
2018 | 86 % | ab 2025 | 100 % |
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